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Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 7

1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so

gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der

Gerichtskanzleien.

2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet.

III. Effekten

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