211.13
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 7
1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so
gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der
Gerichtskanzleien.
2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet.
III. Effekten