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Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 6

Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift

zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen

Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert-

schriften.

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