211.13
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 6
Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift
zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen
Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert-
schriften.