211.13
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 5
5 1 Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die
Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken über-
geben werden.