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CH-ZH
Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 4
1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen
Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher
Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der
Gerichtskassen.
2 Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung
der berechtigten Person gutzuschreiben.3
3 Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die
Kautionen, die durch Barzahlung geleistet werden.5
1. 1. 11 - 71
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V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
II. Kautionen