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211.13 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 4

1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen

Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher

Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der

Gerichtskassen.

2 Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung

der berechtigten Person gutzuschreiben.3

3 Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die

Kautionen, die durch Barzahlung geleistet werden.5

1. 1. 11 - 71

1

211.13

V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

II. Kautionen

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