211.13
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 3
1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind
bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse
zu legen.
2 Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividenden-
coupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten
Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bar-
depot zu behandeln ist.³