Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.13 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3

1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind

bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse

zu legen.

2 Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividenden-

coupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten

Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bar-

depot zu behandeln ist.³

← Art. 2 Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten Art. 4 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →