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Art. 2 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 2

1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung

des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.3

2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver-

zeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen

ist.

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