211.13
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 2
1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung
des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.3
2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver-
zeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen
ist.