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Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 18

Sind nicht in Bargeld bestehende Depositen, Kautionen und

Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder

Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent-

weder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben

oder unter Vorbehalt von § 86 StPO nach fachmännischer Schätzung

oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig frei-

händig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu

verkaufen.

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