211.13
CH-ZH
Art. 18 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 18
Sind nicht in Bargeld bestehende Depositen, Kautionen und
Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder
Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent-
weder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben
oder unter Vorbehalt von § 86 StPO nach fachmännischer Schätzung
oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig frei-
händig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu
verkaufen.