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211.13 CH-ZH

Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 17

3 1 Depositen werden auf richterliche Anordnung freigegeben.

Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kau-

tionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten

Gegenstände und Werte.

2 Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichts-

kasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Er-

ledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richter-

lichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.

1. 1. 11-71

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211.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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