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CH-ZH
Art. 17 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 17
3 1 Depositen werden auf richterliche Anordnung freigegeben.
Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kau-
tionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten
Gegenstände und Werte.
2 Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichts-
kasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Er-
ledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde
und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richter-
lichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.
1. 1. 11-71
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211.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten