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Art. 16 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 16

Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis

durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei-

nigung offener Einträge zu veranlassen.5

2 Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss ver-

fahren.

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