211.13
CH-ZH
Art. 16 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 16
Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis
durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei-
nigung offener Einträge zu veranlassen.5
2 Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss ver-
fahren.