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Art. 15 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 15

3 Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rück-

erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs-

steuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese

darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.

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