211.13
CH-ZH
Art. 15 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 15
3 Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rück-
erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs-
steuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese
darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.