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Art. 14 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 14

Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Ver-

wahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwach-

sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlä-

gigen gesetzlichen Bestimmungen.

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