211.13
CH-ZH
Art. 14 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 14
Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Ver-
wahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwach-
sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlä-
gigen gesetzlichen Bestimmungen.