211.13
CH-ZH
Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 13
5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste-
henden Bestimmungen oder aus richterlicher Anordnung im Einzelfall
nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen,
Kautionen und Effekten im Sinne der §§ 9 und 10 Sache der Gerichts-
kassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwah-
rung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die
zuständige Richterin abweichende Anordnungen trifft.