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Art. 13 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 13

5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste-

henden Bestimmungen oder aus richterlicher Anordnung im Einzelfall

nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen,

Kautionen und Effekten im Sinne der §§ 9 und 10 Sache der Gerichts-

kassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwah-

rung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die

zuständige Richterin abweichende Anordnungen trifft.

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