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Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 12

5 Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt die

erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen

übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung geleisteten Kautio-

nen.

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