211.13
CH-ZH
Art. 12 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 12
5 Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt die
erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen
übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung geleisteten Kautio-
nen.