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Art. 1 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

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Art. 1

5 Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände

und Werte, die einem Gericht gestützt auf kantonales oder eidgenös-

sisches Recht als Hinterlegung oder Sicherstellung zugunsten Dritter

übergeben werden.

Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten Art. 2 →

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