211.13
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten
Art. 1
5 Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände
und Werte, die einem Gericht gestützt auf kantonales oder eidgenös-
sisches Recht als Hinterlegung oder Sicherstellung zugunsten Dritter
übergeben werden.