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211.13 CH-ZH

Verordnung des Obergerichtes über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

20 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (20)

Gesetzestext (20 Artikel)

5 Depositen im Sinne dieser Verordnung sind Gegenstände

und Werte, die einem Gericht gestützt auf kantonales oder eidgenös-

sisches Recht als Hinterlegung oder Sicherstellung zugunsten Dritter

übergeben werden.

1 Die Entgegennahme von Depositen bedarf einer Anordnung

des zuständigen Richters oder der zuständigen Richterin.3

2 Nicht in bar hinterlegte Depositen sind in einem Depositenver-

zeichnis einzutragen, das nach vorgeschriebenem Formular zu führen

ist.

1 Wertschriften, die eine besondere Verwaltung erfordern, sind

bei der Zürcher Kantonalbank in ein offenes Depot der Gerichtskasse

zu legen.

2 Je nach richterlicher Anordnung sind die Zins- und Dividenden-

coupons von Wertpapieren bei Fälligkeit entweder der berechtigten

Person zurückzugeben oder einzulösen, wobei der Nettoerlös als Bar-

depot zu behandeln ist.³

1 Auf Bardepositen von Fr. 5000 und mehr, die länger als einen

Monat hinterlegt bleiben, wird ein Zins vergütet zum Satz der Zürcher

Kantonalbank für jederzeit frei verfügbare Kontokorrentguthaben der

Gerichtskassen.

2 Die Zinsen sind unter Vorbehalt anderer richterlicher Anordnung

der berechtigten Person gutzuschreiben.3

3 Für die übrigen Bardepots gelten die Bestimmungen über die

Kautionen, die durch Barzahlung geleistet werden.5

1. 1. 11 - 71

1

211.13

V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

II. Kautionen

5 1 Kautionen im Sinne dieser Verordnung sind Werte, die

Gerichten zu gesetzlich vorgesehenen Sicherstellungszwecken über-

geben werden.

Bestehen Kautionen, soweit nach gesetzlicher Vorschrift

zulässig, in Wertschriften, Bürgschaftsverpflichtungen oder ähnlichen

Werten, so gelten die Bestimmungen über die Hinterlegung von Wert-

schriften.

1 Werden dagegen Kautionen durch Barzahlung geleistet, so

gelten dafür die allgemeinen Regeln über das Rechnungswesen der

Gerichtskanzleien.

2 Den Berechtigten wird kein Zins vergütet.

III. Effekten

1 Effekten im Sinne dieser Verordnung sind alle in einem

gerichtlichen Verfahren erhobenen Gegenstände und Werte, die nicht

unter die vorstehenden Bestimmungen fallen.

2 Dazu gehören namentlich die in Prozessen eingelegten Gegen-

stände sowie solche, die in Strafprozessen beschlagnahmt und von den

Untersuchungs- und Verwaltungsbehörden den Gerichten übergeben

werden.5

1 Wertschriften, Wertsachen, Bürgschaftsverpflichtungen, Gel-

der in ausländischer Währung und aus Beweisgründen gesondert auf-

zubewahrende Banknoten und Münzen werden wie hinterlegte Wert-

schriften behandelt.

2 Ausgenommen sind Wechsel, die in Rechtsöffnungs- oder Kon-

kurseröffnungsverfahren nur kurzfristig zu verwahren sind.

3 Die Gerichtskasse macht die zuständige Verfahrensleitung darauf

aufmerksam, wenn ihrer Ansicht nach die Voraussetzungen für eine

sofortige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO2 gegeben sind.4

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2

V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten 211.13

IV. Gemeinsame Bestimmungen

5 Die Verwaltungskommission des Obergerichts erlässt die

erforderlichen Anweisungen über die Anlage der den Gerichtskassen

übergebenen Bardepositen und durch Barzahlung geleisteten Kautio-

nen.

5 Ergibt sich aus der bundesrätlichen Verordnung, den vorste-

henden Bestimmungen oder aus richterlicher Anordnung im Einzelfall

nichts anderes, so ist die Verwaltung und Verwahrung von Depositen,

Kautionen und Effekten im Sinne der §§ 9 und 10 Sache der Gerichts-

kassen. Bei den übrigen Effekten obliegen Verwaltung und Verwah-

rung der Gerichtskanzlei, soweit nicht der zuständige Richter oder die

zuständige Richterin abweichende Anordnungen trifft.

Bei Depositen, Kautionen und Effekten ist für sichere Ver-

wahrung und möglichste Werterhaltung zu sorgen. Für daraus erwach-

sende Barauslagen gelten bezüglich der Vorschusspflicht die einschlä-

gigen gesetzlichen Bestimmungen.

3 Bei Wertschriften ist die Geltendmachung eines Rück-

erstattungsanspruchs für die an der Quelle abgezogene Verrechnungs-

steuer Sache der berechtigten Person. Die Gerichtskasse macht diese

darauf aufmerksam und liefert ihr die erforderlichen Unterlagen.

Alljährlich hat die Gerichtskasse das Depositenverzeichnis

durchzusehen und durch Anzeige an das zuständige Gericht die Berei-

nigung offener Einträge zu veranlassen.5

2 Mit den übrigen Kautionen und Effekten wird sinngemäss ver-

fahren.

3 1 Depositen werden auf richterliche Anordnung freigegeben.

Das Gleiche gilt für die im Depositenverzeichnis eingetragenen Kau-

tionen und Effekten sowie für alle im Strafprozess beschlagnahmten

Gegenstände und Werte.

2 Im Übrigen werden Kautionen und Effekten von der Gerichts-

kasse beziehungsweise der Gerichtskanzlei nach rechtskräftiger Er-

ledigung des Verfahrens unter Einschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

und der staatsrechtlichen Beschwerde unter Beachtung der richter-

lichen Anordnungen insbesondere über die Kosten- und Entschädi-

gungsfolgen der berechtigten Person ausgehändigt.

1. 1. 11-71

3

211.13 V über die Verwaltung von Depositen, Kautionen und Effekten

Sind nicht in Bargeld bestehende Depositen, Kautionen und

Effekten gemäss richterlicher Anordnung zu Gunsten des Staates oder

Privater zu verwerten, so sind sie nach Anweisung des Gerichtes ent-

weder der zuständigen Gantbeamtung zur Versteigerung zu übergeben

oder unter Vorbehalt von § 86 StPO nach fachmännischer Schätzung

oder Einholung mehrerer seriöser Angebote möglichst günstig frei-

händig zu verkaufen. Wertschriften sind der Zürcher Kantonalbank zu

verkaufen.

1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1961 in Kraft und

ersetzt das Reglement betreffend die Behandlung der Depositen und

Kautionen vom 31. Dezember 1887.

2 Die Verwaltungskommission des Obergerichtes erlässt die erfor-

derlichen Ausführungsvorschriften.

4

1 OS 40, 1197 und GS II, 56.

2 SR 312.0.

3 Fassung gemäss B vom 25. September 2002 (OS 58, 148). In Kraft seit 1. August

2003.

4 Eingefügt durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

5 Fassung gemäss B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

6 Aufgehoben durch B vom 3. November 2010 (OS 65, 841; ABI 2010, 2525). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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