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CH-ZH
Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 9 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-
schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-
nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen
Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Be-
rufsverbandes.
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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Ausla-
gen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes verein-
bart, die Ansätze gemäss § 4.
3 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen,
ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu
erteilen.