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211.12 CH-ZH

Art. 9 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 9 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-

schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-

nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen

Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Be-

rufsverbandes.

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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

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2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Ausla-

gen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes verein-

bart, die Ansätze gemäss § 4.

3 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen,

ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu

erteilen.

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