211.12
CH-ZH
Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 8 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismass-
nahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
IV. Entschädigung von Sachverständigen