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Art. 8 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 8 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismass-

nahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

IV. Entschädigung von Sachverständigen

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