211.12
CH-ZH
Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 7 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer
strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung
einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand-
lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.
III. Entschädigung von Auskunftspersonen