Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.12 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer

strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung

einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand-

lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

III. Entschädigung von Auskunftspersonen

← Art. 6 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte) Art. 8 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →