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Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 6 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus

dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach §§ 4

und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.

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