211.12
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 6 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus
dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach §§ 4
und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.