211.12
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 5 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Begleiter oder Begleiterinnen von Kindern, kranken, alten
oder gebrechlichen Zeugen oder Zeuginnen erhalten die gleiche Ent-
schädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.