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Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 4 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet

a. Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Voll-

zugsverordnung zum Personalgesetz³. Hat der Zeuge oder die Zeu-

gin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus andern Grün-

den ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen,

sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.

b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestim-

mungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz³, sofern der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung

nicht zu Hause essen und nächtigen kann.

c. Notwendige Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Ent-

schädigung gemäss § 3 gedeckt sind.

2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an-

gehalten werden.

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