211.12
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 4 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet
a. Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Voll-
zugsverordnung zum Personalgesetz³. Hat der Zeuge oder die Zeu-
gin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus andern Grün-
den ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen,
sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestim-
mungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personal-
gesetz³, sofern der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung
nicht zu Hause essen und nächtigen kann.
c. Notwendige Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Ent-
schädigung gemäss § 3 gedeckt sind.
2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an-
gehalten werden.