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211.12 CH-ZH

Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 3 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein-

schliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von

Fr. 20 bis Fr. 100.

2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent-

schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.

3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen

angehalten werden.

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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

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