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CH-ZH
Art. 3 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 3 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein-
schliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von
Fr. 20 bis Fr. 100.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent-
schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.
3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen
angehalten werden.
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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte