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Art. 2 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
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Art. 2 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er-

werbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Bar-

auslagen entschädigt.

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