211.12
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Art. 2 : Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er-
werbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Bar-
auslagen entschädigt.