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211.12 CH-ZH

Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)

12 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (12)

Gesetzestext (12 Artikel)

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und

Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren

vor den obersten kantonalen Gerichten, den dem Obergericht ange-

gliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten,

den Mietgerichten, den Schlichtungsbehörden sowie dem Baurekurs-

gericht und dem Steuerrekursgericht.6

2 Die Entschädigung von Übersetzern und Übersetzerinnen richtet

sich nach den Bestimmungen der besonderen Verordnungen und Reg-

lementen.

II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er-

werbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Bar-

auslagen entschädigt.

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein-

schliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von

Fr. 20 bis Fr. 100.

2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent-

schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.

3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen

angehalten werden.

1. 1. 11 - 71

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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet

a. Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Voll-

zugsverordnung zum Personalgesetz³. Hat der Zeuge oder die Zeu-

gin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus andern Grün-

den ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen,

sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.

b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestim-

mungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personal-

gesetz³, sofern der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung

nicht zu Hause essen und nächtigen kann.

c. Notwendige Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Ent-

schädigung gemäss § 3 gedeckt sind.

2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an-

gehalten werden.

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Begleiter oder Begleiterinnen von Kindern, kranken, alten

oder gebrechlichen Zeugen oder Zeuginnen erhalten die gleiche Ent-

schädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus

dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach §§ 4

und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer

strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung

einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand-

lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.

III. Entschädigung von Auskunftspersonen

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismass-

nahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.

IV. Entschädigung von Sachverständigen

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-

schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-

nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen

Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Be-

rufsverbandes.

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Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

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2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Ausla-

gen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes verein-

bart, die Ansätze gemäss § 4.

3 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen,

ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu

erteilen.

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

1 Die Entschädigung wird aufgrund der vom Sachverstän-

digen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt.

2 Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder erscheint sie

als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden. Soweit das

Verfahren für die Parteien kostenlos ist, erfolgt die Herabsetzung von

Amtes wegen, in den übrigen Verfahren nach Anhörung der Parteien.

V. Gerichtliche Festsetzung

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Die Entschädigungen werden durch das mit der Sache be-

fasste Gericht oder die zuständigen Richter und Richterinnen festge-

setzt, unter Vorbehalt allfällig zur Verfügung stehender Rechtsmittel.

VI. Schlussbestimmung

: Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist in die

Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichts

betreffend die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vom

19. Dezember 1956, die §§ 9 und 10 der Verordnung des Verwaltungs-

gerichts über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren

vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 19972 sowie die §§ 11 und 12 der

Verordnung des Sozialversicherungsgerichts über die sozialversiche-

rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Ok-

tober 19945 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgeho-

ben.

1 OS 57, 243.

2 LS 175.252.

3 LS 177.111.

4 LS 211.1.

5 LS 212.812.

6 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 703; ABI 2010, 2120). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

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