Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen (Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte)
Inhaltsübersicht (12)
Gesetzestext (12 Artikel)
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Zeugen und
Zeuginnen, Auskunftspersonen und Sachverständigen in Verfahren
vor den obersten kantonalen Gerichten, den dem Obergericht ange-
gliederten Kommissionen, den Bezirksgerichten, den Arbeitsgerichten,
den Mietgerichten, den Schlichtungsbehörden sowie dem Baurekurs-
gericht und dem Steuerrekursgericht.6
2 Die Entschädigung von Übersetzern und Übersetzerinnen richtet
sich nach den Bestimmungen der besonderen Verordnungen und Reg-
lementen.
II. Entschädigung der Zeugen und Zeuginnen
Zeugen und Zeuginnen werden für Zeitverlust oder Er-
werbsausfall durch ein Zeugengeld sowie für die notwendigen Bar-
auslagen entschädigt.
1 Zeugen und Zeuginnen erhalten je nach Zeitaufwand, ein-
schliesslich der notwendigen Reisezeit, ein pauschales Zeugengeld von
Fr. 20 bis Fr. 100.
2 Bei hinreichend nachgewiesenem Erwerbsausfall beträgt die Ent-
schädigung Fr. 25 bis Fr. 150 pro Stunde.
3 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen
angehalten werden.
1. 1. 11 - 71
1
211.12
Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
1 Als notwendige Barauslagen werden vergütet
a. Fahrtkosten gemäss den Bestimmungen und Ansätzen der Voll-
zugsverordnung zum Personalgesetz³. Hat der Zeuge oder die Zeu-
gin wegen Krankheit, Gebrechens, Alters oder aus andern Grün-
den ein besonderes Transportmittel in Anspruch nehmen müssen,
sind die dafür erforderlichen Auslagen zu ersetzen.
b. Kosten für Verpflegung und Übernachtungen gemäss den Bestim-
mungen und Ansätzen der Vollzugsverordnung zum Personal-
gesetz³, sofern der Zeuge oder die Zeugin wegen der Vorladung
nicht zu Hause essen und nächtigen kann.
c. Notwendige Stellvertretungskosten, soweit sie nicht durch die Ent-
schädigung gemäss § 3 gedeckt sind.
2 Der Zeuge oder die Zeugin kann zur Vorlegung von Belegen an-
gehalten werden.
Begleiter oder Begleiterinnen von Kindern, kranken, alten
oder gebrechlichen Zeugen oder Zeuginnen erhalten die gleiche Ent-
schädigung wie ein Zeuge oder eine Zeugin.
Zeugen oder Zeuginnen aus einem andern Kanton oder aus
dem Ausland kann ein angemessener Vorschuss für die ihnen nach §§ 4
und 5 entstehenden Auslagen zugesprochen werden.
Zeugen und Zeuginnen, die sich durch ihre Aussagen einer
strafbaren Handlung verdächtig machen, kann die Entschädigung
einstweilen vorenthalten werden; werden sie einer strafbaren Hand-
lung überführt, verwirken sie den Anspruch auf Entschädigung.
III. Entschädigung von Auskunftspersonen
Auskunftspersonen oder andere Dritte, die von Beweismass-
nahmen betroffen sind, werden wie Zeugen und Zeuginnen entschädigt.
IV. Entschädigung von Sachverständigen
1 Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand ent-
schädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkennt-
nissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen
Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Be-
rufsverbandes.
2
Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte
211.12
2 Für Reise- und Verpflegungsentschädigung sowie weitere Ausla-
gen der sachverständigen Person gelten, soweit nichts anderes verein-
bart, die Ansätze gemäss § 4.
3 Ist für das Gutachten mit einem erheblichen Aufwand zu rechnen,
ist der Auftrag in der Regel aufgrund eines Kostenvoranschlages zu
erteilen.
1 Die Entschädigung wird aufgrund der vom Sachverstän-
digen eingereichten Honorarrechnung festgesetzt.
2 Übersteigt die Rechnung den Kostenvoranschlag oder erscheint sie
als übersetzt, kann die Entschädigung herabgesetzt werden. Soweit das
Verfahren für die Parteien kostenlos ist, erfolgt die Herabsetzung von
Amtes wegen, in den übrigen Verfahren nach Anhörung der Parteien.
V. Gerichtliche Festsetzung
Die Entschädigungen werden durch das mit der Sache be-
fasste Gericht oder die zuständigen Richter und Richterinnen festge-
setzt, unter Vorbehalt allfällig zur Verfügung stehender Rechtsmittel.
VI. Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Sie ist in die
Gesetzessammlung aufzunehmen. Die Verordnung des Obergerichts
betreffend die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen vom
19. Dezember 1956, die §§ 9 und 10 der Verordnung des Verwaltungs-
gerichts über Gebühren, Kosten und Entschädigungen im Verfahren
vor Verwaltungsgericht vom 26. Juni 19972 sowie die §§ 11 und 12 der
Verordnung des Sozialversicherungsgerichts über die sozialversiche-
rungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen vom 6. Ok-
tober 19945 werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgeho-
ben.
1 OS 57, 243.
2 LS 175.252.
3 LS 177.111.
4 LS 211.1.
5 LS 212.812.
6 Fassung gemäss B vom 14. September 2010 (OS 65, 703; ABI 2010, 2120). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
1. 1. 11 - 71
3