Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.112 CH-ZH

Art. 2 : Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (3 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2

Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betref-

fende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln ge-

gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

← Art. 1 Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten Art. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →