Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.112 CH-ZH

Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten

3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (3 Artikel)

¹ Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen

können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten

und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts über-

tragen.

² Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen

können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungs-

verfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts

übertragen.

Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betref-

fende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln ge-

gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.

¹ OS 62, 94; Begründung siehe ABI 2007, 487.

² LS 211.1.

³ Fassung gemäss Änderung vom 3./11. November 2010 (OS 65, 873; ABI 2010,

2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.

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