211.112
CH-ZH
Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten
3 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (3 Artikel)
¹ Die obersten kantonalen Gerichte oder einzelne von ihnen
können das Inkasso von fälligen Ausständen für Gebühren, Kosten
und Parteientschädigungen der Gerichtskasse des Obergerichts über-
tragen.
² Die kantonalen Verwaltungsstellen oder einzelne von ihnen
können das Inkasso von Gebühren und Kosten, die in Verwaltungs-
verfahren auferlegt worden sind, der Gerichtskasse des Obergerichts
übertragen.
Das betreffende oberste kantonale Gericht oder die betref-
fende kantonale Verwaltungsstelle und das Obergericht regeln ge-
gebenenfalls die Einzelheiten in einer Vereinbarung.
Art. 3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2007 in Kraft. : Verordnung über das Inkasso von Gebühren und Kosten
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¹ OS 62, 94; Begründung siehe ABI 2007, 487.
² LS 211.1.
³ Fassung gemäss Änderung vom 3./11. November 2010 (OS 65, 873; ABI 2010,
2512). In Kraft seit 1. Januar 2011.
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