Art. 4 : Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)
Art. 4
1 Die Gebühren betragen
Gebühr
Streitwert
Grundgebühr
a. Vermögens-
rechtliche
(in Franken)
(in Franken)
Streitigkeiten
bis
1 000
25% des Streitwertes, mind. Fr. 150
über
1000 bis
5 000
250 zuzügl. 20% des Fr.
1000 übersteigenden Streitwertes
über
5 000 bis
20 000
1 050 zuzügl. 14% des Fr.
5000 übersteigenden Streitwertes
über 20 000 bis
80 000
3 150 zuzügl.
8%
des Fr.
20 000 übersteigenden Streitwertes
über 80 000 bis 300 000
7 950 zuzügl.
4%
des Fr.
80 000 übersteigenden Streitwertes
über 300 000 bis
1 Mio.
16 750 zuzügl.
2%
des Fr.
300 000 übersteigenden Streitwertes
über
1 Mio. bis
10 Mio.
30 750 zuzügl.
1%
des Fr.
1 Mio. übersteigenden Streitwertes
über
10 Mio.
120 750 zuzügl. 0,5%
des Fr.
10 Mio. übersteigenden Streitwertes
b. Nicht vermö-
gensrechtliche
Streitigkeiten
2 Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwan-
des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis
zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht wer-
den.
3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun-
gen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt.