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211.11 GEBVOGOEMTSRTTSTS CH-ZH

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) (GEBVOG)

24 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (24)

Gesetzestext (24 Artikel)

Diese Verordnung regelt folgende Kosten eines Zivil- oder Gegenstand

Strafverfahrens

a. Gebühren für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO),

b. Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO),

c. Entscheidgebühren der Strafgerichte (Art. 422 Abs. 1 StPO).

1 Grundlage für die Festsetzung der Gebühren bilden

a. im Zivilprozess: Streitwert bzw. tatsächliches Streitinteresse,

b. im Strafprozess: Bedeutung des Falls,

c. Zeitaufwand des Gerichts,

d. Schwierigkeit des Falls.

2 Die Kosten für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die

Ausfertigung und die Zustellung von Entscheiden sind in den Gebüh-

ren enthalten.

Bemessungs-

grundlagen im

Allgemeinen

1. 1. 15-87

1

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Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

B. Schlichtungsverfahren

1 Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr

für das Schlichtungsverfahren

Streitwert

Gebühr

(in Franken)

(in Franken)

bis

1 000

65-250

über

1000

bis

10 000

250-420

über 10 000

bis

100 000

420-615

über 100 000

615-1240

2 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr

Fr. 100 bis Fr. 850.

3 Entscheidet die Schlichtungsbehörde die Streitigkeit oder unter-

breitet sie den Parteien einen Urteilsvorschlag, kann sie die Gebühr bis

um die Hälfte erhöhen.

C. Zivilprozess

Ordentliche

1 Die Gebühren betragen

Gebühr

Streitwert

Grundgebühr

a. Vermögens-

rechtliche

(in Franken)

(in Franken)

Streitigkeiten

bis

1 000

25% des Streitwertes, mind. Fr. 150

über

1000 bis

5 000

250 zuzügl. 20% des Fr.

1000 übersteigenden Streitwertes

über

5 000 bis

20 000

1 050 zuzügl. 14% des Fr.

5000 übersteigenden Streitwertes

über 20 000 bis

80 000

3 150 zuzügl.

8%

des Fr.

20 000 übersteigenden Streitwertes

über 80 000 bis 300 000

7 950 zuzügl.

4%

des Fr.

80 000 übersteigenden Streitwertes

über 300 000 bis

1 Mio.

16 750 zuzügl.

2%

des Fr.

300 000 übersteigenden Streitwertes

über

1 Mio. bis

10 Mio.

30 750 zuzügl.

1%

des Fr.

1 Mio. übersteigenden Streitwertes

über

10 Mio.

120 750 zuzügl. 0,5%

des Fr.

10 Mio. übersteigenden Streitwertes

b. Nicht vermö-

gensrechtliche

Streitigkeiten

2 Die Grundgebühr kann unter Berücksichtigung des Zeitaufwan-

des des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls ermässigt oder um bis

zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte, erhöht wer-

den.

3 Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen oder Leistun-

gen gemäss Art. 92 ZPO wird die Grundgebühr in der Regel ermässigt.

1 Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Ge-

bühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des

Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der

Regel Fr. 300 bis Fr. 13 000.

2

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

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2 Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch

über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Ver-

fahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht

werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechts-

begehren allein zu erheben wäre.

1 In Scheidungsverfahren nach Art. 274–294 ZPO wird die Besondere

Gebühr gemäss § 5 festgesetzt.

2 Die Gebühr kann bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermäs-

sigt werden

a. bei einer Ehescheidung oder -trennung auf gemeinsames Begeh-

ren, wenn sich die Parteien umfassend geeinigt haben,

b. in Eheschutzsachen.

3 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss für Prozesse über eingetragene

Partnerschaften.

Verfahren

a. Ehe und

eingetragene

Partnerschaft

Die Gebühr kann bis auf zwei Drittel der ordentlichen Gebühr b. Miet- und

ermässigt werden

a. in Verfahren über die Anfechtung der Kündigung und über die

Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen für Wohn- und

Geschäftsräume,

b. bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlicher Pacht.

Pacht-

streitigkeiten

1 Im summarischen Verfahren beträgt die Gebühr die Hälfte Summarisches

bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

2 Für die Entgegennahme einer Schutzschrift beträgt die Gebühr

Fr. 500 bis Fr. 2000.

3 Bei nicht streitigen Erbschaftsangelegenheiten bemisst sich die

Gebühr nach dem Interessewert und dem Zeitaufwand des Gerichts.

Sie beträgt in der Regel Fr. 100 bis Fr. 7000.

4 Bei anderen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

beträgt die Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

Verfahren

1 Für Entscheide über Ausstandsgesuche nach Art. 50 ZPO Besondere

und für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage beträgt die Entscheide im

Gebühr Fr. 100 bis Fr. 7000.

2 Für Zwischenentscheide nach Art. 237 ZPO beträgt die Gebühr

die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr.

laufenden

Verfahren

1 Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung oder nach Besonderheiten

Säumnis erledigt, kann die gemäss §§ 4–8 bestimmte Gebühr bis auf bei der Verfah-

die Hälfte herabgesetzt werden.

renserledigung

2 Verzichten die Parteien auf die Begründung des Entscheids, wird

die Gebühr auf zwei Drittel ermässigt.

1. 1. 15-87

3

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Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

Verfahren ohne

Inlandbezug

Rechtsmittel-

verfahren

Schiedsgerichts-

barkeit

Die Gebühr kann bis auf das Doppelte erhöht werden,

wenn keine der Parteien Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat und es

sich beim Streitgegenstand nicht um ein in der Schweiz gelegenes

Grundstück handelt.

1 Im Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird die Gebühr

grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen

bemessen.

2 Die Gebühr bemisst sich dabei nach Massgabe dessen, was vor

der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt.

3 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, gelten die

Ansätze des ursprünglichen Verfahrens.

4 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, kann die Gebühr bis auf

einen Drittel reduziert werden.

1 Für Vorkehrungen und Entscheidungen staatlicher Gerichte

im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit betragen die Gebühren in der

Regel Fr. 1000 bis Fr. 20000.

2 § 8 Abs. 1 gilt sinngemäss

a. bei vorsorglichen und sichernden Massnahmen nach Art. 374 ZPO

und Art. 183 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. September 1987

über das Internationale Privatrecht,

b. für Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren nach dem Über-

einkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Voll-

streckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Abkommen)8.

3 In Rechtsmittelverfahren gegen Schiedsurteile vor staatlichen

Gerichten richtet sich die Gebühr nach § 12.

D. Strafprozess

Erstinstanz-

liches Verfahren

a. Im

Allgemeinen

1 Entscheidet das Gericht materiell über die Anklage, beträgt

die Gebühr

a. vor den Einzelgerichten: Fr. 150 bis Fr. 12000,

b. vor den Bezirksgerichten: Fr. 750 bis Fr. 45 000.

2 In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel

erhöht oder ermässigt werden.

3 Wird das Verfahren ohne materielle Prüfung der Anklage erle-

digt, kann die Gebühr bis auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1

ermässigt werden. Die Minimalgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

4

Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

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4 Wird über eine Zivilklage erst anschliessend an die Beurteilung

von Schuld und Strafpunkt entschieden (Art. 126 Abs. 4 StPO7), bemisst

sich die Gebühr nach Abs. 1 und 2.

5 Muss ein Entscheid nicht schriftlich begründet werden, ermässigt

sich die Gebühr auf zwei Drittel der Ansätze gemäss Abs. 1. Die Mini-

malgebühr nach Abs. 1 ist einzuhalten.

b. Besondere

Die Gebühr beträgt Fr. 150 bis Fr. 4500

a. bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden nach Art. 363-365 Verfahren; Aus-

StPO7,

b. bei der Anordnung einer Friedensbürgschaft in einem selbständi-

gen Verfahren nach Art. 372 und 373 StPO7,

c. in selbstständigen Einziehungsverfahren nach Art. 376–378 StPO7,

d. in Ausstandsverfahren (Art. 56–59 StPO7).

standsverfahren

1 Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach Rechtsmittel-

den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch verfahren

berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise ange-

fochten worden ist.

2 Erklärt einzig die geschädigte Person Berufung und beschränkt

sich diese auf die Zivilansprüche, richtet sich die Gebühr nach § 12

Abs. 1 und 2.

a. Berufung

1 Im Beschwerdeverfahren beträgt die Gebühr Fr. 300 bis b. Beschwerde

Fr. 12 000. In Ausnahmefällen kann sie um bis zu einem Drittel erhöht

werden.

2 Sind Kostenauflage, Entschädigungsansprüche oder die Einzie-

hung verwertbarer Sach- oder Barwerte Gegenstand der Beschwerde,

richtet sich die Gebühr nach § 8.

1 Wird ein Revisionsbegehren abgewiesen, beträgt die Ge- c. Revision

bühr Fr. 300 bis Fr. 3000.

2 Entscheidet die Revisionsinstanz in der Sache neu, wird die Gebühr

nach den Bestimmungen festgelegt, die im Verfahren des revidierten

Entscheids massgeblich waren.

Für kostenpflichtige Entscheide ausserhalb des Beschwerde- Weitere

verfahrens erhebt die Beschwerdeinstanz eine Gebühr von Fr. 150 bis Verfahren vor

Fr. 4500.

Beschwerde-

instanz

1. 1. 15-87

5

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Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG)

E. Verwaltungstätigkeit; weitere Kosten

Verwaltungs-

tätigkeit

Erstellung von

Kopien,

Vorlegung und

Zustellung von

Akten

Aufhebung

bisherigen

Rechts

Übergangs-

bestimmung

Die Gebühren für weitere Amtshandlungen der Gerichte, ins-

besondere solche im Bereich der Justizverwaltung, betragen zwischen

Fr. 500 bis Fr. 12000. In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu

einem Drittel erhöht werden.

1 Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von

Akten an Verfahrensbeteiligte gelten die Tarife gemäss § 35 der Ver-

ordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 20083

sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung werden

auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

2 Die Erstellung von Kopien, Vorlegung oder Zustellung von Akten

an Amtsstellen erfolgt kostenlos.

F. Schlussbestimmungen

kantonalen Prozessrechts Anwendung, gilt die bisherige Gebühren-

verordnung.

6

1 OS 65, 891; Begründung siehe ABI 2010, 1994.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 170.41.

4 LS 211.1.

5 SR 272.

6 SR 291.

7 SR 312.0.

8 SR 0.277.12.

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. De-

zember 20085 und Art. 424 der Schweizerischen Strafprozessordnung

(StPO) vom 5. Oktober 20077,

beschliesst

A. Allgemein

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