Art. 98 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 98
1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeits-
zeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die
a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40,55 ab-
geschlossen haben,
b. über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur
in der Schweiz verfügen und
c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt-
schaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.
2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommis-
sion. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglie-
der der Prüfungskommission.
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GOG
211.1
3 In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewer-
berin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung
ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige
andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht-
gemässen Amtsführung erbringt.
4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staats-
anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber-
gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder
22 des Personalgesetzes entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist mög-
lich.