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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 98 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 98

1 Die Oberstaatsanwaltschaft erteilt das Wahlfähigkeits-

zeugnis an Bewerberinnen oder Bewerber, die

a. ein juristisches Studium gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst.70 a BGFA40,55 ab-

geschlossen haben,

b. über mehrjährige Berufstätigkeit in Rechtspflege oder Advokatur

in der Schweiz verfügen und

c. sich während einer einjährigen Kandidatur bei einer Staatsanwalt-

schaft bewährt oder eine Fähigkeitsprüfung bestanden haben.

2 Sie entscheidet auf Bericht und Antrag einer Prüfungskommis-

sion. Die für das Justizwesen zuständige Direktion ernennt die Mitglie-

der der Prüfungskommission.

22

GOG

211.1

3 In besonderen Fällen kann die Oberstaatsanwaltschaft der Bewer-

berin oder dem Bewerber die Kandidatur oder die Fähigkeitsprüfung

ganz oder teilweise erlassen, wenn diese oder dieser auf gleichwertige

andere Weise den Nachweis für die Fähigkeit und Eignung zur pflicht-

gemässen Amtsführung erbringt.

4 Die für das Justizwesen zuständige Direktion entzieht einer Staats-

anwältin oder einem Staatsanwalt das Wahlfähigkeitszeugnis vorüber-

gehend oder dauernd, wenn diese oder dieser gestützt auf §§ 19 oder

22 des Personalgesetzes entlassen wird. Eine Wiedererteilung ist mög-

lich.

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