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Art. 97 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 97

1 Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende

Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder

ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbe-

halten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin

oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer

einzelnen Strafuntersuchung.

2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen

Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist

ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der

Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.

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