211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 97 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 97
1 Als ordentliche, ausserordentliche und stellvertretende
Staatsanwältinnen und -anwälte können nur Personen gewählt oder
ernannt werden, die über ein Wahlfähigkeitszeugnis verfügen. Vorbe-
halten bleibt die Ernennung einer ausserordentlichen Staatsanwältin
oder eines ausserordentlichen Staatsanwaltes zur Durchführung einer
einzelnen Strafuntersuchung.
2 Das Wahlfähigkeitszeugnis darf im Zeitpunkt einer erstmaligen
Bewerbung nicht älter als acht Jahre sein. Bei Wiederbewerbungen ist
ein neues Wahlfähigkeitszeugnis notwendig, wenn die Aufgabe der
Tätigkeit länger als acht Jahre zurückliegt.