Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 95 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 95

Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältin-

nen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion

stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.

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