211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 95 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 95
Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältin-
nen und -anwälte und die für das Justizwesen zuständige Direktion
stellvertretende Staatsanwältinnen und -anwälte ernennen.