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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 92 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 92

Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und ein- Verwendung

getrieben werden, fallen dieser zu.

der Bussen

B. Staatsanwaltschaften

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