211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 92 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 92
Bussen, die von einer Gemeindebehörde ausgefällt und ein- Verwendung
getrieben werden, fallen dieser zu.
der Bussen
B. Staatsanwaltschaften