211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 91 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 91
Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent- Rechtsmittel
schieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erhe-
ben.