Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 91 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 91

Die Übertretungsstrafbehörde, die im betreffenden Fall ent- Rechtsmittel

schieden hat, kann vor den kantonalen Instanzen Rechtsmittel erhe-

ben.

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