Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 9 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 9

1 Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidin- Vizepräsidien

nen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der und Einzel-

Bezirksgerichte.

2 Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den

Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr

aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und

-präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.

richter

1.10.24-126

3

211.1

GOG

Präsidium der

Arbeits-, Miet-

und Jugend-

gerichte

Ersatz-

mitglieder

Wahl der

Beisitzenden

der Arbeits-

gerichte

Wahl der

Beisitzenden

der Mietgerichte

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