211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 9
1 Das Obergericht bestimmt die Zahl der Vizepräsidin- Vizepräsidien
nen und -präsidenten sowie der Einzelrichterinnen und -richter der und Einzel-
Bezirksgerichte.
2 Das Bezirksgericht wählt nach seiner Gesamterneuerung für den
Rest des Kalenderjahres und je am Jahresende für das folgende Jahr
aus seinen Mitgliedern in geheimer Wahl die Vizepräsidentinnen und
-präsidenten sowie die Einzelrichterinnen und -richter.
richter
1.10.24-126
3
211.1
GOG
Präsidium der
Arbeits-, Miet-
und Jugend-
gerichte
Ersatz-
mitglieder
Wahl der
Beisitzenden
der Arbeits-
gerichte
Wahl der
Beisitzenden
der Mietgerichte