211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 87 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 87
Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie
die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil-
und Verwaltungssachen beauftragen.