Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 87 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 87

Der Kanton kann die Staatsanwältinnen und -anwälte sowie

die Oberstaatsanwältinnen und -anwälte mit seiner Vertretung in Zivil-

und Verwaltungssachen beauftragen.

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