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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 86 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 86

1 Strafverfolgungsbehörden sind

a. die Polizei,

b. im Verfahren gegen Erwachsene

1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten

Gemeinden,

1.10.24-126

19

Strafverfol-

gungsbehörden

211.1

2. die Staatsanwaltschaften,

3. die Oberstaatsanwaltschaft,

c. im Verfahren gegen Jugendliche

1. die Jugendanwaltschaften,

2. die Oberjugendanwaltschaft.

2 Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach

den §§ 170 ff.

3 Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen die-

ses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt-

schaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und

der Oberjugendanwaltschaft.

Vertretung

des Kantons

Neben-

beschäftigung

Offenlegung

von Interessen-

bindungen

Datenschutz-

beratung

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