211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 86 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 86
1 Strafverfolgungsbehörden sind
a. die Polizei,
b. im Verfahren gegen Erwachsene
1. die Statthalterämter und die vom Regierungsrat bezeichneten
Gemeinden,
1.10.24-126
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Strafverfol-
gungsbehörden
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2. die Staatsanwaltschaften,
3. die Oberstaatsanwaltschaft,
c. im Verfahren gegen Jugendliche
1. die Jugendanwaltschaften,
2. die Oberjugendanwaltschaft.
2 Im Ordnungsbussenverfahren richtet sich die Zuständigkeit nach
den §§ 170 ff.
3 Der Regierungsrat regelt ergänzend zu den Bestimmungen die-
ses Gesetzes die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwalt-
schaften, der Oberstaatsanwaltschaft, der Jugendanwaltschaften und
der Oberjugendanwaltschaft.
Vertretung
des Kantons
Neben-
beschäftigung
Offenlegung
von Interessen-
bindungen
Datenschutz-
beratung