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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 8 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 8

1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi- Mitglieder

dentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und

teilamtlichen Mitgliedern.

2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7

Abs. 1 Bst.70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl-

tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat.54

3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks-

gericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.

4 Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Be-

zirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamt-

lichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter

fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.

5 Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner

Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellen-

prozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds

oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

PF220031 · zh (§ 8 Abs. 3 GOG)
Inheritance Cost Allocation and Untimely Appeal
Cited in the final orders for the determination and imposition of the court fee.