Art. 8 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 8
1 Jedes Bezirksgericht besteht aus einer vollamtlichen Präsi- Mitglieder
dentin oder einem vollamtlichen Präsidenten sowie vollamtlichen und
teilamtlichen Mitgliedern.
2 Wählbar als Mitglied ist, wer ein juristisches Studium gemäss Art. 7
Abs. 1 Bst.70 a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwäl-
tinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)40 abgeschlossen hat.54
3 Der Kantonsrat legt auf Antrag des Obergerichts für jedes Bezirks-
gericht die Stellenprozente und die Mindestzahl der Mitglieder fest.
4 Das Obergericht bestimmt jeweils vor den Wahlen für jedes Be-
zirksgericht nach dessen Anhörung die Zahl der voll- und teilamt-
lichen Mitglieder und legt die Beschäftigungsgrade für die Teilämter
fest. Dies gilt auch bei Ersatzwahlen.
5 Die Bezirksgerichte können den Beschäftigungsgrad einzelner
Mitglieder mit deren Einverständnis im Rahmen der gesamten Stellen-
prozente verändern. Mit dem Ausscheiden eines betroffenen Mitglieds
oder mit dem Ablauf der Amtsdauer erlischt die Veränderung.68