211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 79 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 79
1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung
der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm
jährlich Bericht.
a.
2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst
seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,
b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Auf-
sicht stehenden Behörden und Ämter,
c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.