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Art. 79 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 79

1 Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht über die Verwaltung

der Zivil- und Strafrechtspflege aus. Das Obergericht erstattet ihm

jährlich Bericht.

a.

2 Der Rechenschaftsbericht des Obergerichts umfasst

seine Tätigkeit und diejenige der angegliederten Kommissionen,

b. die Tätigkeit aller unter seiner unmittelbaren und mittelbaren Auf-

sicht stehenden Behörden und Ämter,

c. den Gang der Zivil- und Strafrechtspflege im Allgemeinen.

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