211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 78 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 78
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober-
gerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber
sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und
die administrative Kanzlei.
Oberaufsicht
des Kantons-
rates
Aufsicht des
Obergerichts
Aufsicht der
Bezirksgerichte
2. Abschnitt: Aufsicht
A. Zuständige Aufsichtsbehörden