Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 78 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 78

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Ober-

gerichts sowie die Leitenden Gerichtsschreiberinnen oder -schreiber

sind Stabsstellen des jeweiligen Gerichts. Sie leiten die juristische und

die administrative Kanzlei.

Oberaufsicht

des Kantons-

rates

Aufsicht des

Obergerichts

Aufsicht der

Bezirksgerichte

2. Abschnitt: Aufsicht

A. Zuständige Aufsichtsbehörden

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