211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 77 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 77
1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt Leitung
die Geschäftsleitung.
2 Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des
Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi-
gung der Geschäfte.
des Gerichts
1.10.24-126
17
211.1
Stabsstellen
GOG