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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 77 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 77

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Gerichts besorgt Leitung

die Geschäftsleitung.

2 Sie oder er überwacht die Pflichterfüllung der Mitglieder des

Gerichts und der Gerichtskanzlei und sorgt für beförderliche Erledi-

gung der Geschäfte.

des Gerichts

1.10.24-126

17

211.1

Stabsstellen

GOG

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