211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 75 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 75
1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech- Controlling und
nungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlas- Rechnungs-
sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
legung,
Ausgaben-
2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversiche- bewilligung
rungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem
Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun-
gen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre
Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.
3 Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat
gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss.
C. Obergericht und Bezirksgerichte