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Art. 75 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 75

1 Die Gerichte sind dem Gesetz über Controlling und Rech- Controlling und

nungslegung (CRG) vom 9. Januar 200622 und den Ausführungserlas- Rechnungs-

sen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.

legung,

Ausgaben-

2 Das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversiche- bewilligung

rungsgericht führen je eine eigene Rechnung. Sie unterbreiten dem

Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistun-

gen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie einen Bericht über ihre

Tätigkeit mit Einschluss der Rechnung.

3 Sie sind bezüglich Ausgabenkompetenzen dem Regierungsrat

gleichgestellt. §§ 19–25 CRG22 gelten sinngemäss.

C. Obergericht und Bezirksgerichte

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