211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 74 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 74
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Ge- c. Verwaltungs-
schäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.
kommission
2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-
rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref-
fen.
3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Geset-
zesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind,
Stellung nehmen.