Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 74 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 74

1 Die Verwaltungskommission der Gerichte bereitet die Ge- c. Verwaltungs-

schäfte des Plenarausschusses vor und stellt diesem Antrag.

kommission

2 Sie besorgt den Verkehr mit dem Kantonsrat und dem Regie-

rungsrat in Geschäften, welche die kantonale Justiz als Ganzes betref-

fen.

3 Sie kann bei Einstimmigkeit zu Geschäften, namentlich zu Geset-

zesentwürfen, die für die kantonale Justiz als Ganzes bedeutsam sind,

Stellung nehmen.

← Art. 73 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 75 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →