Art. 71 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 71
1 Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zu-
sammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kanto-
nalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei
Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kom-
missionssitzungen vertreten lassen.
2 Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten
sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kanto-
nalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beraten-
der Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des
Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom-
missionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll.
Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions-
sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre-
tung.
4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle
obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse
der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mit-
glieder.
5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission,
so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es
verlangt.