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Art. 71 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 71

1 Die Verwaltungskommission der Gerichte setzt sich zu-

sammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der obersten kanto-

nalen Gerichte. Die Präsidentinnen und Präsidenten können sich bei

Verhinderung durch ein anderes Mitglied des Gerichts an den Kom-

missionssitzungen vertreten lassen.

2 Die Kommission wählt die Präsidentin oder den Präsidenten

sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.

3 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kanto-

nalen Gerichte nehmen an den Kommissionssitzungen mit beraten-

der Stimme teil. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des

Gerichts, dem die Präsidentin oder der Präsident angehört, ist Kom-

missionssekretärin oder Kommissionssekretär und führt das Protokoll.

Bei Verhinderung der Kommissionssekretärin oder des Kommissions-

sekretärs bestimmt die Präsidentin oder der Präsident die Stellvertre-

tung.

4 Die Kommission ist verhandlungs- und beschlussfähig, wenn alle

obersten kantonalen Gerichte vertreten sind. Wahlen und Beschlüsse

der Kommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer Mit-

glieder.

5 Die Präsidentin oder der Präsident versammelt die Kommission,

so oft die Geschäfte es erfordern und wenn ein anderes Mitglied es

verlangt.

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