Art. 70 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 70
1 Mitglieder des Plenarausschusses sind
Gerichtsüber-
greifende Justiz-
verwaltungs-
organe
Plenarausschuss
a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder der Gerichte
deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,
b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober-
gerichts,
c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal-
tungsgerichts,
d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozial-
versicherungsgerichts.
2 Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der
Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.
1.10.24-126
15
211.1
GOG
Verwaltungs-
kommission
der Gerichte
Zuständigkei-
ten der gerichts-
übergreifenden
Justizverwal-
tungsorgane
a. Allgemeines
3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor-
sitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des
Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale
Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek-
retärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Proto-
koll.
4 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantona-
len Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
5 Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zu-
stimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.