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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 70 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 70

1 Mitglieder des Plenarausschusses sind

Gerichtsüber-

greifende Justiz-

verwaltungs-

organe

Plenarausschuss

a. die Mitglieder der Verwaltungskommission der Gerichte oder der Gerichte

deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter,

b. sechs von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Ober-

gerichts,

c. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Verwal-

tungsgerichts,

d. vier von der Plenarversammlung delegierte Mitglieder des Sozial-

versicherungsgerichts.

2 Die Einberufung des Plenarausschusses erfolgt auf Beschluss der

Verwaltungskommission durch deren Präsidentin oder Präsidenten.

1.10.24-126

15

211.1

GOG

Verwaltungs-

kommission

der Gerichte

Zuständigkei-

ten der gerichts-

übergreifenden

Justizverwal-

tungsorgane

a. Allgemeines

3 Der Plenarausschuss verhandelt und beschliesst unter dem Vor-

sitz der Präsidentin, des Präsidenten, der Vizepräsidentin oder des

Vizepräsidenten der Verwaltungskommission. Jedes oberste kantonale

Gericht muss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. Die Sek-

retärin oder der Sekretär der Verwaltungskommission führt das Proto-

koll.

4 Die Generalsekretärinnen und -sekretäre der obersten kantona-

len Gerichte nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

5 Wahlen und Beschlüsse des Plenarausschusses bedürfen der Zu-

stimmung von mindestens neun seiner Mitglieder.

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