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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 7 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 7

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1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz-

mitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines

Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das

Gericht, dem sie angehören, schriftlich über

a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig-

keit,

b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan-

tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal-

ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,

2

GOG

GOG

211.1

c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengrup-

pen,

d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun-

des, des Kantons und der Gemeinden,

e. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.

2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1

und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht

über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte

A. Organisation

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