Art. 7 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 7
49
1 Bei Amtsantritt unterrichten alle Mitglieder und Ersatz-
mitglieder der Bezirksgerichte und des Obergerichts, Beisitzende eines
Arbeits- oder Mietgerichts sowie Handelsrichterinnen und -richter das
Gericht, dem sie angehören, schriftlich über
a. berufliche Nebenbeschäftigungen oder die berufliche Haupttätig-
keit,
b. die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan-
tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal-
ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
2
GOG
GOG
211.1
c. dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für Interessengrup-
pen,
d. die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun-
des, des Kantons und der Gemeinden,
e. die Mitgliedschaft in einer politischen Partei.
2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.
Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
3 Jedes Gericht erstellt ein Register über die Angaben gemäss Abs. 1
und macht es in elektronischer Form öffentlich zugänglich. Es wacht
über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.
2. Abschnitt: Die Bezirksgerichte
A. Organisation