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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 68 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 68

1 Die obersten kantonalen Gerichte sind in ihrer Justizver- Allgemeines

waltung unabhängig.

2 Sie arbeiten bei der Planung, dem Bau und dem Unterhalt von

Liegenschaften mit der für das Bauwesen zuständigen Direktion

zusammen. Die obersten kantonalen Gerichte und der Regierungsrat

regeln die Einzelheiten durch eine gemeinsame Verordnung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

AL.2002.00703 · zh (Art. 68 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte (GOG))
Foreign National Employability Limitation Appeal
While the text cites 'Das Verfahren ist kostenlos' (Order 2), the specific legal basis for cost exemption is not explicitly cited alongside it. No specific costs/fees article is cited in the operative part.