Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 67 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 67

Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich

das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der

Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die

Gemeindebehörden.

B. Oberste kantonale Gerichte

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