211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 67 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 67
Soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist, richtet sich
das Verfahren für Wahlen und Abstimmungen bei Geschäften der
Justizverwaltung nach den entsprechenden Bestimmungen für die
Gemeindebehörden.
B. Oberste kantonale Gerichte