Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 63 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (202 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63

Jeder Bezirk hat eine Paritätische Schlichtungsbehörde in

Miet- und Pachtsachen.

← Art. 62 Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG) Art. 64 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →