211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 60 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 60
1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks-
gericht Zürich angegliedert.
2 Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.