Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 60 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 60

1 Die Schlichtungsbehörde ist administrativ dem Bezirks-

gericht Zürich angegliedert.

2 Die oder der Vorsitzende führt die Schlichtungsbehörde.

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