211.1
GOGLOJTAP
CH-ZH
Art. 59 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)
Art. 59
1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vor- Organisation,
sitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar Wahl
gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffent-
lichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der
Arbeitnehmenden.
1.10.24 - 126
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211.1
GOG
Angliederung,
Geschäfts-
führung
Besetzung
Zuständigkeit
Amtskreis
Wahl
Angliederung,
Geschäfts-
führung
Zuständigkeit
2 Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die
Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen
Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht
Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung
von Frauen und Männern.