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211.1 GOGLOJTAP CH-ZH

Art. 59 : Gesetz über die Gerichts und Behördenorganisation im Zivil und Strafprozess (GOG)

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Art. 59

1 Die Schlichtungsbehörde besteht aus der oder dem Vor- Organisation,

sitzenden, der Stellvertretung und weiteren 16 Mitgliedern, und zwar Wahl

gleich vielen Vertreterinnen und Vertretern der privaten oder öffent-

lichen Arbeitgebenden und deren Verbände sowie der Verbände der

Arbeitnehmenden.

1.10.24 - 126

13

211.1

GOG

Angliederung,

Geschäfts-

führung

Besetzung

Zuständigkeit

Amtskreis

Wahl

Angliederung,

Geschäfts-

führung

Zuständigkeit

2 Das Obergericht wählt auf die Amtsdauer seiner Mitglieder die

Mitglieder der Schlichtungsbehörde. Die privaten und öffentlichen

Arbeitgebenden und die Verbände unterbreiten dem Obergericht

Wahlvorschläge. Sie achten dabei auf eine gleichmässige Vertretung

von Frauen und Männern.

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